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Veröffentlichung und Übermittlung von Einwohnerdaten
1.) Widerspruchsrecht bei Datenübermittlung an Einwohnerbücher und ähnliche
Nachschlagewerke
Die Meldebehörde darf nach § 34 Abs. 3 des Meldegesetzes Vor- und Familiennamen, akademische Grade und Anschriften aller volljährigen Einwohner in Einwohnerbüchern u.ä. Nachschlagewerken veröffentlichen und an andere zum Zwecke der Herausgabe solcher Werke übermitteln.
Nach § 34 Abs. 4 des Meldegesetzes von Baden-Württemberg kann jeder Betroffene verlangen, dass die Veröffentlichung seiner Daten unterbleibt.
Von diesem Widerspruchsrecht kann jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an das Ein-
wohnermeldeamt beim Bürgermeisteramt Gebrauch gemacht werden. Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn bereits früher eine entsprechende Erklärung abgegeben worden ist.
2.) Widerspruchsrecht bei Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften
Die Meldebehörde darf aufgrund des Meldegesetzes an öffentlich-rechtliche Religions-
gesellschaften Daten ihrer Mitglieder übermitteln.
Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern minderjähriger Kinder), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören.
Die Familienangehörigen können gem. § 30 Absatz 2 Meldegesetz verlangen, dass die Übermittlung der sie betreffenden Daten unterbleibt.
Dies gilt nicht für die Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft erhoben werden.
Von dem Widerspruchsrecht kann jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an das Ein-
wohnermeldeamt beim Bürgermeisteramt Gebrauch gemacht werden. Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn bereits früher eine entsprechende Erklärung abgegeben worden ist.
3.) Veröffentlichung von Alters- und Ehejubilaren
Nach dem Meldegesetz darf die Meldebehörde Namen, akademische Grade, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren öffentlich bekannt geben und an Presse und Rundfunk zum Zweck der Veröffentlichung weitergeben.
Im Mitteilungsblatt der Gemeinde Schönaich werden Altersjubiläen ab dem 70. Geburtstag und Ehejubiläen zum 50., 60., 65., 70. und 75. Hochzeitstag veröffentlicht.
Die Veröffentlichung oder Übermittlung dieser Daten ist allerdings gegen den Willen des Betroffenen nicht zulässig. Auch in diesem Fall besteht ein Widerspruchsrecht (§ 34 Absatz 2 und 4 Meldegesetz).
Jubilarinnen und Jubilare, die keine Veröffentlichung wünschen, müssen dies dem Einwohnermeldeamt beim Bürgermeisteramt mindestens 4 Wochen vor dem Jubiläum schriftlich mitteilen.
Personen, deren Geburtstage und Jubiläen schon bisher nicht veröffentlicht wurden,
müssen nicht erneut der Datenübermittlung widersprechen.
4.) Meldeportal – Widerspruchsrecht
Das Innenministerium Baden-Württemberg hat aufgrund § 29a des Meldegesetzes eine zentrale Stelle der Meldebehörden in Baden-Württemberg bestimmt, die Melderegisterauskünfte erteilt. Dieses Meldeportal hat am 01.01.2007 seinen Betrieb aufgenommen.
Die Melderegisterauskünfte über dieses zentrale Meldeportal werden nur im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit an „Behörden, öffentliche- und nicht öffentliche Stellen“ erteilt. Der Datenumfang der kostenpflichtigen Melderegisterauskünfte an nicht öffentliche Stellen beschränkt sich auf Familien-, Vornamen und Anschriften. § 32a des Meldegesetzes räumt den Bürger/innen ein Widerspruchsrecht ein, so dass Melderegisterauskünfte an nicht öffentliche Stellen über dieses Meldeportal nicht automatisiert über das Internet erfolgen. Dieses Widerspruchsrecht gilt nicht für Melderegisterauskünfte, die von nicht öffentlichen Stellen auf sonstigem Anfrageweg (z.B. schriftlich) direkt an die Meldebehörde gestellt werden.
Ein möglicher Widerspruch wirkt dauerhaft und muss nicht jedes Jahr neu eingelegt werden.
Für die Mitteilung an das Einwohnermeldeamt können Sie einfach das nachfolgend abgedruckte Formular verwenden.