Widerspruchsrechte nach dem Bundesmeldegesetz
icon.crdate28.12.2023
Information über die verschiedenen Widerspruchsrechte der Einwohner gegen die Weitergabe ihrer Meldedaten.
Die Meldebehörde informiert nachfolgend über die verschiedenen Widerspruchsrechte der Einwohner gegen die Weitergabe ihrer Meldedaten:
a) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz in der seit 28. Dezember 2022 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
b) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
c) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
d) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Die betroffenen Personen haben das Recht, gegen einzelne oder alle Datenübermittlungen zu widersprechen. Der Widerspruch ist schriftlich bei der Gemeinde Schönaich, Bürgerbüro, Bühlstraße 10, 71101 Schönaich, einzureichen, oder im Rahmen einer persönlichen Vorsprache mitzuteilen. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Der Widerspruch kann formlos erfolgen.