Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 - 2028
Möchten Sie Schöffin/Schöffe werden?
Die Amtszeit der für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 gewählten Schöffinnen Schöffen und Jugendschöffinnen und Jugendschöffen endet am 31. Dezember 2023.
Im ersten Halbjahr 2023 werden deshalb bundesweit die Schöffinnen und Schöffen und Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt.
Aufgaben der Schöffinnen und Schöffen:
Schöffinnen und Schöffen sollen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen aus ihrem täglichen Leben in die Verhandlungen und Beratungen einbringen. Damit ergänzen Sie die juristische Sichtweise der Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Sie sind, wie diese, nur dem Gesetz unterworfen. Sie haben in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung auch die gleichen Rechte und die gleiche Verantwortung. Sie sind bei der Rechtsfindung weisungsfrei und zu absoluter Neutralität verpflichtet.
Weitere Informationen über dieses interessante Ehrenamt finden Sie unter
https://www.justiz-bw.de und unter www.schoeffenwahl.de.
Wahlverfahren:
Die Schöffinnen und Schöffen und Jugendschöffinnen und Jugendschöffen an den Amts- und Landgerichten werden in einem mehrstufigen Verfahren gewählt. Die Wahl der Schöffinnen und Schöffen selbst erfolgt letztendlich durch einen Schöffenwahlausschuss unter dem Vorsitz eines Richters am Amtsgericht bzw. eines Jugendrichters. Die Gemeinden müssen für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen eine Vorschlagsliste mit Kandidaten aufstellen.
Wer darf Schöffin/Schöffe werden?
In die Vorschlagsliste dürfen nur Personen aufgenommen werden, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind (§ 31 Satz 2 GVG).
Personen, die nach § 32 GVG zum Amt eines Schöffen unfähig sind oder nach §§ 33 und 34 GVG nicht zum Amt eines Schöffen berufen werden sollen, sind nicht in die Vorschlagsliste aufzunehmen.
Zum Amt der Schöffen unfähig sind nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetz:
- Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
- Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
Zum Amt des Schöffen sollen nach den §§ 33 und 34 Gerichtsverfassungsgesetz unter anderem nicht berufen werden:
- Personen, die beim Beginn der Amtsperiode (1. Januar 2024) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
- Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode (1. Januar 2024) vollenden würden;
- Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
- Personen, die in Vermögensverfall geraten sind;
- Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.
Alle Schönaicher Bürgerinnen und Bürger, die an diesem Ehrenamt Interesse haben, können sich bis zum 05. Mai 2023 bei der Gemeindeverwaltung Schönaich, für die Aufnahme in die Vorschlagsliste bewerben.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte an folgende Adresse:
Gemeindeverwaltung Schönaich
Ordnungsamt / Frau Astrid Bertsch
Bühlstraße 10
71101 Schönaich
Das Antragsformular finden Sie hier. (PDF-Datei)
Der Gemeinderat schlägt dann die Personen, die auf die Vorschlagsliste aufgenommen werden sollen, vor.
Die Vorschlagsliste muss folgende Angaben über die vorgeschlagene Person
nach § 35 Gerichtsverfassungsgesetzt enthalten:
- den Familiennamen,
- den Geburtsnamen, wenn er nicht mit dem Familiennamen übereinstimmt,
- den Vornamen,
- den Geburtstag,
- den Geburtsort,
- den Beruf und
- die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer.
Interessenten für das Amt eines Jugendschöffen richten ihre Bewerbung an das Jugendamt des Landratsamtes Böblingen.