Lärmaktionsplanung Schönaich, Stufe 4
Die Gemeinde Schönaich ist gemäß § 47e Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. § 6 Abs. 6 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung für Baden-Württemberg (BImSchZuVO) zuständig für die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes in Ihrem Gebiet.
Im Januar 2022 wurde die Rapp AG, Freiburg, mit der Überprüfung und Fortschreibung des Lärmaktionsplans beauftragt. Zu den Pflichtstraßen (L 1185) hat die Gemeinde weitre Straßen freiwillig in den Untersuchungsumfang aufgenommen.
Während die Gemeinde sich im Aufstellungsverfahren befand, veröffentlichte das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg im Februar 2023 den neuen Kooperationserlass, mit dem die Lärmaktionsplanung Stufe 4 startet. Der neue Kooperationserlass beinhaltet diverse fachrechtliche Änderungen.