Informationen zu Genehmigungsverfahren
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Baugenehmigungen
Für Wohngebäude und einigen andere Bauvorhaben gilt die Besonderheit, dass der Bauherr unter bestimmten Voraussetzungen zwischen dem herkömmlichen Genehmigungsverfahren und dem Kenntnisgabeverfahren wählen kann.
Baugenehmigungsverfahren nach § 58 Landesbauordnung (LBO)
Die einzelnen Verfahrensschritte im Baugenehmigungsverfahren sind fristgebunden. Damit wird der Entscheidungsprozess gestrafft und für Sie als Bauherr berechenbar. Bauanträge mit Bauvorlagen sind in dreifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen.
Unter Zurückhaltung einer Ausfertigung leitet die Gemeinde den Bauantrag an die Baurechtsbehörde im Landratsamt weiter und benachrichtigt die Angrenzer Ihres Baugrundstücks. Ihre zukünftigen Nachbarn haben dann insgesamt vier Wochen Zeit, die Baupläne im Rathaus einzusehen und gegebenfalls Einwände zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist sind eventuelle Einwände gegen Ihr Vorhaben in einem späteren Widerspruchs- oder Klageverfahren ausgeschlossen. Das bedeutet für sie ein hohes Maß an Rechtssicherheit.
Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Landesbauordnung (LBO)
Voraussetzung für das Kenntnisgabeverfahren ist, dass das Baugrundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans und außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre liegt. Ob die Lage des Grundstücks ein Kenntnisgabeverfahren ermöglicht, kann bei der Gemeinde erfragt werden. Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen. Innerhalb von fünf Arbeitstagen hat die Gemeinde Ihnen den Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen schriftlich zu bestätigen und eine Ausfertigung der Bauvorlagen an die Baurechtsbehörde im Landratsamt weiterzuleiten. Eine Bestätigung auf Vollständigkeit erfolgt nicht, wenn dem Vorhaben folgende Hindernisse entgegenstehen:
- Die Unterlagen sind unvollständig
- Die Erschließung ist nicht gesichert
- Es besteht eine hindernde Baulast
- Das Vorhaben liegt in einem Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet
In diesen Fällen hat die Gemeinde innerhalb von fünf Arbeitstagen eine entsprechende Mitteilung zu machen. Diese Frist gilt auch für die Benachrichtigung der Angrenzer. Haben alle Angrenzer zugestimmt, darf der Bauherr zwei Wochen, ansonsten einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen. Der Baubeginn kann nur blockiert werden, wenn die Gemeinde einen entsprechenden Hinderungsgrund ermittelt oder die Baurechtsbehörde den Baubeginn untersagt. Die Erlaubnis zum Bauen erhält der Bauherr automatisch durch Fristablauf. Eine inhaltliche Prüfung der Bauvorlagen findet nicht statt. Der Bauherr selbst trägt die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften und das damit verbundene Risiko.
Bauvoranfrage nach § 57 Landesbauordnung (LBO)
Sollten grundsätzliche Fragen zur Verwirklichung Ihres Bauvorhabens bestehen, ist es sinnvoll, einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides zu stellen. Dieses Verfahren gibt Ihnen die Möglichkeit, vor Erreichen des endgültigen Bauantrages bereits einzelne Fragen klären zu lassen. Der Antrag ist bei der Gemeinde einzureichen. Die für eine sachgerechte Beurteilung erforderlichen Bauvorlagen sind beizufügen. Der Bauvorbescheid hat eine Gültigkeit von drei Jahren. Um sicherzugehen, dass die Baurechtsbehörde keine abweichende Entscheidung fällt, muss der anschließende Bauantrag innerhalb dieses Zeitraums eingereicht werden.
Erforderliche Unterlagen
- siehe Baugenehmigungsverfahren
- Weitere Formulare des Landratsamtes Böblingen erhalten Sie hier.