Bodenrichtwerte: Gemeinde Schönaich

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Blick auf den Westrand

Bodenrichtwerte zum 01. Januar 2022 nach dem Landesgrundsteuergesetz (LGrStG)

Die neuen Bodenrichtwerte für die Ermittlung der neuen Grundsteuerwerte (Stichtag 1. Januar 2022) sind ab dem 1. Juli 2022 auf dem Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg (BORIS-BW) zur Einsicht bereitgestellt. Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer neu berechnet. Nach einer öffentlichen Bekanntmachung, wird die Finanzverwaltung Baden-Württemberg zum 1. Januar 2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) den Grundsteuerwert für Grundstücke sowie für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft neu feststellen. Die Umsetzung des Landesgrundsteuergesetzes erfordert deshalb eine umfassende Neubewertung aller wirtschaftlichen Einheiten.

Für die Feststellung der Grundsteuerwerte wurden von den Gutachterausschüssen die Bodenrichtwerte nach dem Landesgrundsteuergesetz bis zum 30. Juni 2022 für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 neu festgestellt. Diese Werte werden für die Berechnung der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 angewendet. Die neuen Bodenrichtwerte werden ab dem 1. Juli 2022 auf dem Informationsportal BORIS-BW online veröffentlicht und dort bereitgestellt. Uns ist bewusst, dass die Zonen auf der abgedruckten Bodenrichtwertkarte nicht erkennbar sind, dies ist jedoch aufgrund der Plangröße nicht anders machbar. Bitte informieren Sie sich deshalb über das oben genannte BORIS Portal.

Sollten Sie nicht die Möglichkeit haben, den neuen Bodenrichtwert digital einzusehen, können Sie ihn auf dem Ortsbauamt bei Herrn Schöllkopf Telefonnummer: 07031 639 43 im Zimmer 109 erhalten.

Ausführliche Information zur Grundsteuerreform finden Sie auch auf www.grundsteuer-bw.de.

  • Bodenrichtwertkarte zum Wertermittlungsstichtag 1. Januar 2022
  • Gutachterausschuss der Gemeinde Schönaich
  • Gesetzliche Bestimmungen

Bodenrichtwerte werden gemäß § 193 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) vom zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte nach den Bestimmungen des BauGB und der lmmobilienwertermittlungsverordnung ermittelt. Die aktuellen Bodenrichtwerte wurden zum Stichtag 1. Januar 2022 ermittelt und vom Gutachterausschuss der Gemeinde Schönaich beschlossen.

Begriffsdefinition

Der Bodenrichtwert (§ 196 Abs. 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück).

Einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile mit einer vom Bodenrichtwertgrundstück abweichenden Art der Nutzung oder Qualität, wie zum Beispiel Grünflächen, Waldflächen, Wasserflächen, Verkehrsflächen und Gemeinbedarfsflächen, können Bestandteil der Bodenrichtwertzone sein; der dort angegebene Bodenrichtwert gilt nicht für diese Grundstücke (§. 15 Abs. 2 lmmoWertV). Zur Ableitung des Bodenrichtwerts für solche Flächen kann eine Bodenrichtwertzone mit entsprechenden Grundstücksmerkmalen zum Vergleich herangezogen werden.

Der Bodenrichtwert enthält keine Wertanteile für Aufwuchs, Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen. Bei bebauten Grundstücken ist der Wert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Das jeweilige Bodenrichtwertgrundstück ist frei von individuellen Merkmalen (z. B. Grunddienstbarkeiten, Baulasten, Altlasten). Bodenrichtwerte für im Außenbereich baulich nutzbare Grundstücke sind als deckungsgleiche Bodenrichtwertzonen dargestellt. Eventuelle Abweichungen eines einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstück hinsichtlich seiner Grundstücksmerkmale (zum Beispiel hinsichtlich des Erschließungszustands, des beitrags- und abgabenrechtlichen Zustands, der Art und des Maßes der baulichen Nutzung) sind bei der Ermittlung des Verkehrswertes des betreffenden Grundstücks zu berücksichtigen.

Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Aus den Bodenrichtwerten, der Festsetzung der Höhe des Bodenrichtwerts, der Abgrenzung und den beschreibenden Attributen können keine Rechtsansprüche, insbesondere hinsichtlich des Bauleitplanungs- und Bauordnungsrechts oder gegenüber Landwirtschaftsbehörden abgeleitet werden.

Darstellung

Der Bodenrichtwert wird mit seiner Begrenzungslinie (Bodenrichtwertzone) dargestellt. Der Bodenrichtwertzone sind Zonennummern zugeordnet.

Bekanntmachung der Bodenrichtwerte zum 01.01.2022 (aktualisiert)

(Änderung Bodenrichtwertzonen und Änderung Entwicklungszustand, Qualitätsstichtag 01.01.2023)

Die Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022 (aktualisiert) wurden in der Bodenrichtwert-Sitzung des Gutachterausschusses der Gemeinde Schönaich am 02.02.2023 beschlossen.

Erläuterungen der Bodenrichtwerte:

  1. Bodenrichtwerte werden gemäß § 193 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) vom zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte nach den Bestimmungen des BauGB und der Immobilienwertermittlungsverordnung ermittelt. Die aktuellen Bodenrichtwerte wurden zum Stichtag 01.01.2022 ermittelt.
  2. Der Bodenrichtwert (§ 196 Abs. 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück). Die Bodenrichtwertzonen wurden vom Gutachterausschuss in freier Würdigung von Art und Maß der baulichen Nutzung, den Umwelteinflüssen und den Grundstücksstrukturen festgelegt. Die Zonen enthalten auch nicht marktfähige Grundstücke, also Flächen, die ausschließlich dem Gemeinbedarf dienen bzw. baulich nicht nutzbare Flächen, auf die der Bodenrichtwert nicht angewendet werden darf. Die Abgrenzungen der Zonen unterliegen, wie die Bodenrichtwerte auch, periodischen Fortschreibungen. Die Zonenabgrenzung unterstellt nicht, dass alle Grundstücke innerhalb der Zone gleichwertig sind. Soweit Zonen datenschutzrechtliche Belange (z.B. nur ein Eigentümer) berühren würden oder die planungsrechtliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist, wird auf die Angabe eines Wertes oder die Bildung einer Zone verzichtet.
  3. Bodenrichtwerte werden für bebautes und baureifes Land, ggf. für Rohbauland und Bauerwartungsland sowie für landwirtschaftlich genutzte Flächen ermittelt. In bebauten Gebieten sind die Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Bodenrichtwerte von Bauland beziehen sich grundsätzlich auf erschließungsbeitragsfreien und altlastenfreien Zustand. Soweit es sich um erschließungsbeitragspflichtiges Bauland handelt, ist dies gekennzeichnet. Der Bodenrichtwert enthält keine Wertanteile für Aufwuchs, Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen. Eventuelle Abweichungen eines einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstück hinsichtlich seiner Grundstücksmerkmale (zum Beispiel hinsichtlich des Erschließungszustands, des beitrags- und abgaben-rechtlichen Zustands, der Art und des Maßes der baulichen Nutzung) sind bei der Ermittlung des Verkehrswertes des betreffenden Grundstücks zu berücksichtigen.
  4. Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Aus den Bodenrichtwerten, der Festsetzung der Höhe des Bodenrichtwerts, der Abgrenzung und den beschreibenden Attributen können keine Rechtsansprüche, insbesondere hinsichtlich des Bauleitplanungs- und Bauordnungsrechts oder gegenüber Landwirtschaftsbehörden abgeleitet werden.

Bekanntmachung der Bodenrichtwerte zum 01.01.2023

Die Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2023 wurden in der Bodenrichtwert-Sitzung des Gutachterausschusses der Gemeinde Schönaich am 02.02.2023 beschlossen.

Erläuterungen der Bodenrichtwerte:

 
  1. Bodenrichtwerte werden gemäß § 193 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) vom zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte nach den Bestimmungen des BauGB und der Immobilienwertermittlungsverordnung ermittelt. Die aktuellen Bodenrichtwerte wurden zum Stichtag 01.01.2023 ermittelt.
  2. Der Bodenrichtwert (§ 196 Abs. 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück). Die Bodenrichtwertzonen wurden vom Gutachterausschuss in freier Würdigung von Art und Maß der baulichen Nutzung, den Umwelteinflüssen und den Grundstücksstrukturen festgelegt. Die Zonen enthalten auch nicht marktfähige Grundstücke, also Flächen, die ausschließlich dem Gemeinbedarf dienen bzw. baulich nicht nutzbare Flächen, auf die der Bodenrichtwert nicht angewendet werden darf. Die Abgrenzungen der Zonen unterliegen, wie die Bodenrichtwerte auch, periodischen Fortschreibungen. Die Zonenabgrenzung unterstellt nicht, dass alle Grundstücke innerhalb der Zone gleichwertig sind. Soweit Zonen datenschutzrechtliche Belange (z.B. nur ein Eigentümer) berühren würden oder die planungsrechtliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist, wird auf die Angabe eines Wertes oder die Bildung einer Zone verzichtet.
  3. Bodenrichtwerte werden für bebautes und baureifes Land, ggf. für Rohbauland und Bauerwartungsland sowie für landwirtschaftlich genutzte Flächen ermittelt. In bebauten Gebieten sind die Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Bodenrichtwerte von Bauland beziehen sich grundsätzlich auf erschließungsbeitragsfreien und altlastenfreien Zustand. Soweit es sich um erschließungsbeitragspflichtiges Bauland handelt, ist dies gekennzeichnet. Der Bodenrichtwert enthält keine Wertanteile für Aufwuchs, Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen. Eventuelle Abweichungen eines einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstück hinsichtlich seiner Grundstücksmerkmale (zum Beispiel hinsichtlich des Erschließungszustands, des beitrags- und abgaben-rechtlichen Zustands, der Art und des Maßes der baulichen Nutzung) sind bei der Ermittlung des Verkehrswertes des betreffenden Grundstücks zu berücksichtigen.
  4. Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Aus den Bodenrichtwerten, der Festsetzung der Höhe des Bodenrichtwerts, der Abgrenzung und den beschreibenden Attributen können keine Rechtsansprüche, insbesondere hinsichtlich des Bauleitplanungs- und Bauordnungsrechts oder gegenüber Landwirtschaftsbehörden abgeleitet werden.
 

BORIS-BW: www.gutachterausschuesse-bw.de
www.zgg-bw.de/BORIS-BW/

Herausgeber: Gemeinde Schönaich, Gutachterausschuss für Grundstückswerte, Bühlstraße 10, 71101 Schönaich, Telefonnummer: 07031 639 88, Faxnummer: 07031 639 46

Verweis: Ab dem 1. April 2023 wird der Gutachterausschuss Schönaich mit dem gemeinsamen Gutachterausschuss Böblingen und Schönbuchgemeinden zusammengeschlossen. Zukünftige Anfragen stellen Sie bitte an gutachterausschuss(@)boeblingen.de. für Grundstückswerte, Geschäftsstelle: Bühlstraße 10, 71101 Schönaich, Telefonnummer: 07031 639 88, Faxnummer: 07031 639 46.